Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bagela Baumaschinen GmbH & Co. KG
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Allgemeine Bedingungen
1.1 Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, sowie gegenüber Nichtkaufleuten nur, sofern dies gesetzlich zulässig ist.
1.4 Für Sonderanfertigungen gelten diese Bedingungen nur insoweit, als nichts anderes vereinbart ist. -
Angebot
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Lieferung sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und sonstige Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Vorbehaltsrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Ebenso sind Leistungs- und Preisangaben in Prospekten und elektronischen Medien nur bei schriftlicher Bestätigung bindend. -
Preise und Zahlung
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung und MWST.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlungsstelle des Liefers zu leisten, und zwar 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3, sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile Versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats. Bei Ersatzteillieferungen, Vermietungen und Reparaturen kann der Lieferer Vorauskasse oder Nachnahme verlangen. Bei anders lautenden Vereinbarungen gerät der Besteller ohne weitere Erklärungen (z. B. Zahlungserinnerung) durch uns einen Tag nach dem Fälligkeitstag in Zahlungsverzug, soweit die Rechnung nicht ausgeglichen wurde.
3.3 Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit an. Kosten für Diskontierung und Einzug gehen zu Lasten des Bestellers.
3.4 Gerät der Besteller länger als 10 Tage mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung zu liefern.
3.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche, einschließlich der Ansprüche aus Sachmängelhaftung, zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
3.6 Bei unberechtigter Lösung vom Vertrag werden 25 % des Bruttoverkaufspreises des Liefergegenstandes als Schadenspauschale erhoben. Wir behalten uns im Einzelfall vor, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. -
Lieferung
4.1 Lieferfristen gelten nur annähernd. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind zulässig.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3 Werden wir an der rechtmäßigen Lieferung durch höhere Gewalt gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt bei Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Versendung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.4 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.5 Setzt uns ein Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen, bei Sonderanfertigungen von 6 Wochen mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die in beiden vorgenannten Absätzen geregelten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn ausdrücklich ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, bzw. das Interesse des Bestellers an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.6 Wenn oder soweit dem Besteller wegen Überschreitung einer ausdrücklich garantierten Lieferzeit, die auf dem allgemeinen Verschulden des Lieferers beruht, Schaden erwächst, ist er unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche berechtigt, Verzugsschäden geltend zu machen. Der Schadensersatz beträgt jedoch höchstens für jede volle Woche Verspätung ½ % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht ausgeliefert wird.
4.7 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. -
Gefahrübergang und Entgegennahme
5.1 Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung unser Werk verlässt oder dem Besteller durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wird. Der Versand wird in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers durchgeführt.
5.2 Zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden aller Art sind wir nicht verpflichtet. Soweit wir Versicherungen nach unserem billigen Ermessen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers eingehen, trägt dieser die Kosten.
5.3 Teillieferungen sind zulässig, für sie gelten die Vorstehenden Bedingungen entsprechend.
5.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen. -
Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptanzwechseln und auch wenn Zahlungen auf besondere bezeichnete Forderungen geleistet werden.
6.2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und unter Vorbehalt des Eigentums veräußern. Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab. Jede anderweitige Verfügung über Vorbehaltsware - insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung - ist untersagt. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen über den Liefergegenstand durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen.
6.3 Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten den Betrag unserer Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
6.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. -
Sachmängelhaftung
7.1 Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich unter genauer Aufstellung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich die Rügen auf die Leistungsfähigkeit der Maschinen beziehen. Mit der Anzeige ist die Übernahmebescheinigung, mit der die Aushändigung der Begleitdokumentation (Bedienungsanleitung etc.) und die fachkundige Einweisung bestätigt werden, zu übersenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.2 Für fremde Erzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die wir gegen die Lieferer des Fremderzeugnisses haben.
7.3 Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller nicht seine fälligen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Aufträgen erfüllt hat.
7.4 Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Mangels beträgt abweichend von der gesetzlichen Regelung 12 Monate ab Gefahrübergang (bei der Anwendung von Werkvertragsrecht ab der Abnahme durch den Besteller)
7.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7.6 Wählen wir bei einem vorhandenen Mangel die Nachbesserung, so ist diese in jedem Fall erst nach dem dritten erfolglosen Versuch fehlgeschlagen.
7.7 Falls sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellen, tragen wir durch die Ausbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten dieses Ersatzstückes einschließlich des nach unserer Wahl vorzunehmenden Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus, ferner, falls dieses nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
7.8 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.9 Sonstige Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder eines leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen der Verletzung einer Person einschließlich des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers. Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, die Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Lieferant garantiert hat, gilt der Haftungsausschluss nicht. -
Gesamthaftung
8.1 Soweit gemäß Ziffer 7 unsere Haftung auf Schadensersatz wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verletzung von Nebenpflichten, auch vorvertraglichen Pflichtverletzungen, weiterhin für Ansprüche aus der Produzentenhaftung nach § 823 BGB. Wir haften nicht für Schäden, welche durch Bedienungsfehler verursacht werden. Die Betriebsanleitung ist zu beachten. Ferner haften wir nicht für Schäden die durch die Verwendung von Nicht-Originalteilen und Bagela-Zubehör entstehen sowie für Schäden bei unsachgemäßer Montage bzw. Inbetriebsetzungen, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, mechanische, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen ist. Wir bieten zudem Schulungen und Einweisungen an, an denen der Besteller und / oder seine Verrichtungsgehilfen unbedingt teilnehmen sollten.
8.2 Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand oder durch Verwendung ungeeigneten Zubehörs wird - gleich aus welchem Grund – ebenfalls keine Haftung übernommen.
8.3 Der Nach- bzw. Umbau unserer Maschinen – oder Teile von denselben – sowie unserer Werkzeuge ist unzulässig, soweit Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster oder Urheberrechte) verletzt werden bzw. der Nachbau im Sinne des § 1 UWG (ergänzender Leistungsschutz) unlauter ist. Im Falle des Verstoßes können wir vom Besteller Unterlassen oder Schadensersatz bspw. im Wege der Lizenzanalogie verlangen. Unabhängig davon gilt bei unzulässigem Nachbau bzw. baulichen Veränderungen unser Gesamthaftungsausschluss. -
Rechte bei drohender bzw. eingetretener Nichterfüllung durch den Besteller
9.1 Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, wird ein Wechsel oder Scheck des Bestellers nicht eingelöst, oder werden Tatsachen bekannt, aus denen sich eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergeben, oder wird ein Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt, oder macht der Besteller einem Gläubiger einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag, so haben wir das Recht, die sofortige Zahlung aller offen stehenden auch noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder unbeschadet der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag hinsichtlich eines Teils oder sämtlicher Lieferungen zurücktreten, ohne dass es in einem dieser Fälle einer Frist oder Nachfristsetzung bedarf. Der Besteller kann die Verpflichtung zur vorzeitigen Zahlung bzw. unserer Rücktrittsrechte durch Stellung angemessener Sicherheiten abwenden. Die vorstehenden Rechte stehen uns auch dann zu, wenn das Unternehmen des Bestellers aufgelöst, liquidiert oder die Geschäftstätigkeit eingestellt wird, wesentliche Unternehmensteile übertragen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Bestellers eingeleitet werden.
9.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Rücktritts aus den vorgenannten Gründen bestehen nicht. -
Ausschluss der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
10.1 Sofern der Liefergegenstand in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes (ElektroG) fällt, übernimmt der Besteller die Pflicht, das Gerät nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und stellt uns von der Rücknahmepflicht und damit zusammenhängender Ansprüche Dritter frei. Gibt der Besteller den Kaufgegenstand an einen gewerblichen Dritten weiter, hat er diesen zu verpflichten, das Gerät nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und bei erneuter Weitergabe an einen gewerblichen Abnehmer auch diesen zur entsprechenden Entsorgung zu verpflichten. Sofern der Besteller den Liefergegenstand weitergibt und es unterlässt, den Dritten zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so hat der Besteller den Liefergegenstand nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten zurückzunehmen und gemäß ElektroG zu entsorgen.
10.2 Unser Anspruch auf Übernahme der Entsorgung und Freistellung von der Rücknahme verjährt nicht vor dem Ablauf von zwei Jahren nach der Nutzungsbeendigung des Liefergegenstandes, wobei diese Verjährungsfrist frühestens mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Bestellers über die Beendigung der Nutzung beginnt. -
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz Kaltenkirchen, auch für Ansprüche aus Wechsel und Schecks. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht, insbesondere unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. -
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.